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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –

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  Eingangsformel
  Inhaltsübersicht
Kapitel 1
 Allgemeine Vorschriften
  § 1 Ziel, Bestandteile und Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes
  § 2 Arten des Vorbereitungsdienstes
  § 3 Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen
Kapitel 2
 Zulassung und Einstellung
  § 4 Einstellungsbehörde
  § 5 Einstellungsvoraussetzungen
  § 6 Ausschreibung, Bewerbung
  § 7 Auswahlverfahren
  § 8 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
  § 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes
Kapitel 3
 Berufspraktische Studienzeit
  § 10 Gliederung der berufspraktischen Studienzeit
  § 11 Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen“
  § 12 Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten der Fachrichtung Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes
  § 13 Lehrgänge „Allgemeine Wehrtechnik“, „Technisches Projektmanagement“ und „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“
  § 14 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“
  § 15 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“
  § 16 Praktische Ausbildung
  § 17 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder
Kapitel 4
 Bachelorstudium
  § 18 Auswahl des Studiengangs, Studienaufbau und Studieninhalte
  § 19 Credit Points
  § 20 Praktische Ausbildung
  § 21 Bewertungen während der praktischen Ausbildung
Kapitel 5
 Prüfungen
  § 22 Prüfungsamt
  § 23 Prüfungskommissionen
  § 24 Laufbahnprüfung
  § 25 Prüfungsort, Prüfungstermin
  § 26 Schriftliche Aufsichtsarbeiten
  § 27 Praxisarbeit
  § 28 Zulassung zur mündlichen Prüfung
  § 29 Mündliche Prüfung
  § 30 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
  § 31 Täuschung, Ordnungsverstoß
  § 32 Bewertung von Prüfungsleistungen
  § 33 Gesamtergebnis
  § 34 Zeugnis, Ende des Beamtenverhältnisses
  § 35 Prüfungsakten, Einsichtnahme
  § 36 Wiederholung
Kapitel 6
 Aufstieg
  § 37 Aufstiegsverfahren
Kapitel 7
 Sonstige Vorschriften
  § 38 Übergangsregelung
  § 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten