Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) § 56cFrist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.