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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
§ 56d
Erlaubnisurkunde
Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes ist das Muster nach Anlage 11 zu verwenden.
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