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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen* (Hochbauberufeausbildungsverordnung - HochbauBAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

(1) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(2) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Maurer und Maurerin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(3) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Beton- und Stahlbetonbauer und Beton- und Stahlbetonbauerin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(4) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Feuerungs- und Schornsteinbauer und Feuerungs- und Schornsteinbauerin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(5) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.