zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen* (Hochbauberufeausbildungsverordnung - HochbauBAusbV)
§ 14
Zeitpunkt
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular