(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Beton- und Stahlbetonarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Verfahren zur Herstellung von Beton, unter Berücksichtigung der Betonfestigkeitsklassen, zu unterscheiden,
- 2.
Verfahren zum Verarbeiten, zur Nachbehandlung und zur Prüfung von Betonen zu erläutern,
- 3.
Verfahren zur Herstellung von Schalungen zu unterscheiden,
- 4.
Betonüberwachungsklassen zu erläutern,
- 5.
das Einbauen von Einbauteilen und Verfahren zur Abdichtung zu beschreiben,
- 6.
das Herstellen von Sichtbeton zu beschreiben,
- 7.
das Unterfangen von Gebäudeteilen sowie entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu beschreiben,
- 8.
Verfahren zur Sanierung und Instandhaltung von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton zu unterscheiden sowie
- 9.
Schäden an Baukörpern zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.