(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbaumaßnahmen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
- 3.
Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
- 4.
sowohl organische als auch anorganische Baustoffe sowie Bauhilfsstoffe zu unterscheiden,
- 5.
Energieeffizienzmaßnahmen unter Berücksichtigung von Aspekten der Nachhaltigkeit zu unterscheiden,
- 6.
Brandschutz- und Schallschutzmaßnahmen zu beschreiben,
- 7.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 8.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 9.
Aufmaße zu erstellen,
- 10.
Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen zu unterscheiden und auszuwählen sowie
- 11.
Konstruktionen zu Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltung oder Infrastrukturtechnik zu unterscheiden und auszuwählen.