(1) Die Registermodernisierungsbehörde hat folgende Aufgaben:
- 1.
Erstellen einer Übersicht über bestehende Register,
- 2.
Übermittlung der Identifikationsnummer sowie der übrigen Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 an
- a)
registerführende Stellen in Bund und Ländern zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie
- b)
öffentliche Stellen nach § 6 Absatz 2,
- 3.
übergeordnete Steuerung
- a)
der einzelnen Projekte zur Umsetzung dieses Gesetzes sowie
- b)
von registerübergreifenden Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität.
Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde wahr.
(2) Die Registermodernisierungsbehörde darf zur Aufgabenerfüllung nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 6 und 11 der Abgabenordnung und der Steuerdaten-
Abrufverordnung in der jeweils geltenden Fassung beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 10 und 12 bis 16 der Abgabenordnung gespeicherte Daten im automatisierten Verfahren abrufen und an
- 1.
registerführende Stellen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie
- 2.
öffentliche Stellen zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz
übermitteln. Die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesverwaltungsamts bleibt unberührt.