(1) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 einer natürlichen Person werden vom Bundeszentralamt für Steuern gespeichert, wenn diese Person eine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung erhalten hat.
(2) Die zur Identifizierung einer natürlichen Person erforderlichen personenbezogenen Daten sind die Basisdaten. Einer natürlichen Person werden folgende Daten als Basisdaten zugeordnet:
- 1.
Identifikationsnummer,
- 2.
Familienname,
- 3.
frühere Namen,
- 4.
Vornamen,
- 5.
Doktorgrad,
- 6.
Tag und Ort der Geburt,
- 7.
Geschlecht,
- 8.
Staatsangehörigkeiten,
- 9.
gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
- 10.
Sterbetag sowie
- 11.
Tag des Einzugs und des Auszugs.
(3) Einer natürlichen Person werden zudem folgende weitere Daten zugeordnet:
- 1.
Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz sowie
- 2.
Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr).
(4) Das Datum nach Absatz 3 Nummer 2 wird der Registermodernisierungsbehörde von gesetzlich bestimmten Registern bei Vorliegen eines Verwaltungskontakts automatisiert übermittelt und an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet.