Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid 1) (Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz - KSpTG) § 42Landesrechtliche Speicherabgaben
Die Entscheidung über die Einführung landesrechtlicher Abgaben im Zusammenhang mit der dauerhaften Speicherung liegt bei den Ländern.