- 1.
ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach § 4 Absatz 1 oder 2 eine Kohlendioxidleitung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
- 2.
einer vollziehbaren Auflage nach
- a)
§ 4 Absatz 4 oder
- b)
§ 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 3
zuwiderhandelt,
- 3.
ohne Genehmigung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 den Untergrund untersucht,
- 4.
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 ein dort genanntes Ergebnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 5.
ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 einen Kohlendioxidspeicher errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
- 6.
entgegen § 11 Absatz 3 Kohlendioxid speichert,
- 7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 8.
entgegen
- a)
§ 17 Absatz 4 Satz 1 die Injektion von Kohlendioxid nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder
- b)
§ 17 Absatz 4 Satz 1 einen Antrag oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 9.
entgegen § 22 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, die Überwachung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt,
- 10.
entgegen § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 11.
entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 12.
entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 8, eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
- 13.
entgegen § 24 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 9, einen Kohlendioxidstrom annimmt oder in einen Kohlendioxidspeicher injiziert,
- 14.
entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 10,
- a)
den Kohlendioxidstrom nicht überwacht oder
- b)
einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
- 15.
entgegen § 24 Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 10, ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 16.
einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
§ 28 Absatz 2 Satz 2 oder
- b)
§ 28 Absatz 4 Satz 1, 3 oder 4
zuwiderhandelt,
- 17.
ohne Genehmigung nach § 37 Absatz 1 Satz 1
- a)
einen Forschungsspeicher errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder
- b)
den Forschungszweck ändert oder
- 18.
einer Rechtsverordnung nach
- a)
§ 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6 oder 7 oder § 32 oder
- b)
§ 4 Absatz 6 Nummer 2, § 33 Absatz 4
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.