(2) Der Bericht nach Absatz 1 soll unter anderem auf der Grundlage verfügbarer Statistiken, wissenschaftlicher Studien und behördlicher Daten insbesondere Folgendes untersuchen und bewerten:
- 1.
den Beitrag, den die Abscheidung, der Transport und die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid für den Klimaschutz und eine möglichst sichere, effiziente und umweltverträgliche Energieversorgung und Industrieproduktion leisten kann, unter Berücksichtigung der Menge des jährlich in den Kohlendioxidleitungsnetzen transportierten Kohlendioxids, seiner Nutzung und der im Berichtszeitraum aufgetretenen Leckage,
- 2.
die Auswirkungen der Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid auf die Umwelt,
- 3.
die wirtschaftlichen Auswirkungen der Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid,
- 3a.
die Zulänglichkeit der nach diesem Gesetz zur Verfügung stehenden Speicherkapazität, insbesondere unter Berücksichtigung der Menge des im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschiedenen Kohlendioxids, des sich hieraus ergebenden Speicherbedarfs, der Möglichkeiten zur Deckung dieses Speicherbedarfs durch eine Speicherung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der wirtschaftlichen Bedingungen für die Nutzung von Speichern,
- 3b.
die Entwicklung der Kohlendioxidleitungsnetze, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob diese perspektivisch den Anschluss von Kohlendioxid-Emittenten vor allem im Bereich technisch schwer oder nicht vermeidbarer Prozessemissionen ermöglichen, die Kohlendioxid abscheiden und an weiter entfernten Speicherstandorten speichern möchten, unter Berücksichtigung des Risikos für küsten- oder clusterferne Emittenten, möglicherweise nicht an das Leitungsnetz angeschlossen werden zu können oder auf Grund weiter Transportwege mit hohen Netzentgelten belastet zu werden,
- 3c.
die unter geologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der von den Ländern bis zum 31. März 2027 und danach im Abstand von jeweils vier Jahren zu übermittelnden Angaben über den Stand und die Planungen bezüglich der Nutzung der Möglichkeit, die Speicherung von Kohlendioxid auf ihrem Landesgebiet nach § 2 Absatz 5 Satz 1 bis 3 zuzulassen, bestehenden Potentiale für eine Speicherung an Land insbesondere unter Berücksichtigung des Risikos für küsten- oder clusterferne Emittenten, möglicherweise nicht an das Leitungsnetz zu Kohlendioxidspeichern im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums angeschlossen werden zu können oder aufgrund weiter Transportwege mit hohen Netzentgelten belastet zu werden,
- 4.
die Möglichkeit und Notwendigkeit einheitlicher Standards,
- 5.
die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, Ziele und Grundsätze der Raumordnung für den Untergrund festzulegen, um Nutzungskonkurrenzen zwischen der Kohlendioxidspeicherung und anderen Nutzungsmöglichkeiten zu lösen und
- 6.
Möglichkeiten und Chancen einer europäischen Zusammenarbeit bei dem Transport und der Speicherung von Kohlendioxid.