(1) Der schriftliche Teil besteht aus
- 1.
einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“ nach § 17 und
- 2.
einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ nach § 21.
Die Situationsaufgaben sollen jeweils auch Inhalte aus dem Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 6 berücksichtigen.
(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt
- 1.
für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“ nach § 17 mindestens 270 Minuten und
- 2.
für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ nach § 21 mindestens 240 Minuten.
(3) Beide Situationsaufgaben sollen insgesamt nicht mehr als 10 Stunden dauern.