(1) Bei der Herstellung von Markenbutter sind zusätzlich zu § 13 folgende Anforderungen einzuhalten:
- 1.
Herstellung unmittelbar aus pasteurisierter Sahne, wobei
- a)
die Sahne aus Rohmilch von Milchkühen stammt und
- b)
der Peroxydasenachweis nach Durchführung des Pasteurisierungsverfahrens negativ ist,
- 2.
Erfüllung der Voraussetzungen einer Buttersorte,
- 3.
Erreichen von jeweils mindestens vier Bewertungspunkten bei der Bewertung nach Anlage 1 Nummer 3 hinsichtlich der
- a)
Streichfähigkeit,
- b)
Wasserverteilung und
- c)
vier sensorischen Eigenschaften Aussehen, Geruch, Geschmack und Textur,
- 4.
Herstellung in einem Markenbutterbetrieb.
(2) Bei gesalzener Butter sind hinsichtlich der Wasserverteilung nur mindestens drei Bewertungspunkte erforderlich.