Bei der Herstellung von Buttersorten dürfen folgende weitere Lebensmittel und Stoffe verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des Anhanges VII Teils III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingehalten werden:
- 1.
Speisesalz und jodiertes Speisesalz,
- 2.
Trinkwasser,
- 3.
Laktase und
- 4.
Lebensmittelzusatzstoffe.