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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte 2 (Milchproduktqualitätsverordnung - MilchPQV)
§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1.
Rohmilch: eine Milch nach Anhang VII Teil III Nummer 1 Unterabsatz 1 oder Anhang VII Teil IV Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
2.
Milch: eine Rohmilch oder eine Milch nach Anhang VII Teil III Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
3.
Milchprodukt: eine wärmebehandelte Konsummilch, eine wärmebehandelte Milch einer anderen Tierart, eine Mischung aus wärmebehandelter Milch mehrerer Tierarten oder ein Milcherzeugnis;
4.
wärmebehandelte Konsummilch: eine Konsummilch nach Anhang VII Teil IV Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder eine Trinkmilch;
5.
Trinkmilch: eine Konsummilch nach Anhang VII Teil IV Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
6.
Milcherzeugnis: ein Milcherzeugnis nach Anhang VII Teil III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
7.
Milchkuh: ein weibliches Rind der Gattung bos taurus;
8.
Milchbestandteil: die einzelnen Bestandteile von Rohmilch, insbesondere Eiweiß, Fett, Laktose, Vitamine und Mineralstoffe sowie Wasser in der jeweiligen Gesamtheit des Bestandteiles oder in Teilen dieser Gesamtheit;
9.
Milchretentat: der bei der Filtration von Konsummilch durch den Filter zurückgehaltene Anteil der Konsummilch, wobei jeglicher technische Prozess zur Filterung verwendet werden kann;
10.
UF-Milchretentat: ein mittels Ultrafiltration gewonnenes Milchretentat;
11.
Milchpermeat: der bei der Filtration von Konsummilch den Filter passierende Anteil der Konsummilch, wobei jeglicher technische Prozess zur Filterung verwendet werden kann;
12.
UF-Milchpermeat: ein mittels Ultrafiltration gewonnenes Milchpermeat;
13.
Trockenmasse: die Gesamtheit aller Bestandteile einer Milch oder eines Milchproduktes mit Ausnahme des Wassers;
14.
Milchanteil: sämtliche Anteile an einem Milchprodukt, die
a)
unmittelbar aus Milch oder
b)
aus dem Milchanteil eines für die Herstellung des Milchproduktes verwendeten Milchproduktes
entstanden sind;
15.
Laktase: ein Enzym, das in der Lage ist, Laktose in Glukose und Galaktose zu spalten;
16.
Butter: eine Butter nach Anhang VII Anlage II Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
17.
bestimmte andere Milchstreichfette: ein Milchstreichfett nach Anhang VII Anlage II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
18.
Prüfstelle: die nach Landesrecht zuständige Stelle für die Prüfung von Markenbutter;
19.
Markenbutterbetrieb: ein Betrieb, der eine Berechtigung zur Herstellung von Markenbutter besitzt;
20.
Labaustauschstoff: eine Zubereitung von Enzymen auf mikrobieller oder pflanzlicher Basis, wenn die Zubereitung dazu bestimmt ist, anstelle von Lab zur Dicklegung von Milch bei der Herstellung von Käse zu dienen;
21.
geschmackgebendes Lebensmittel: ein Lebensmittel, das zur Erzielung einer bestimmten Geschmacksrichtung zugesetzt wird und das
a)
keine Milch und kein Milcherzeugnis darstellt,
b)
keinen Milchbestandteil ersetzt und
c)
in den §§ 28 oder 35 Absatz 1 nicht als ein bei der Herstellung von Käse oder Erzeugnissen aus Käse verwendbares Lebensmittel gesondert angeführt ist;
22.
färbendes Lebensmittel: ein Lebensmittel, das zur Erzielung einer bestimmten Färbung zugesetzt wird und das
a)
keine Milch und kein Milcherzeugnis darstellt und
b)
keinen Milchbestandteil ersetzt;
23.
Wärmebehandlung: eine Pasteurisierung, Ultrahocherhitzung, Sterilisierung oder jede andere Art der Wärmebehandlung, die nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nummer 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zulässig ist;
24.
Pasteurisierung: eine Wärmebehandlung nach Maßgabe des Anhanges III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
25.
Ultrahocherhitzung: eine Wärmebehandlung nach Maßgabe des Anhanges III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
26.
Sterilisierung: eine Wärmebehandlung im Sinne des Anhanges II Kapitel XI Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004;
27.
eingedickte Milch: ungezuckerte und gezuckerte Kondensmilch;
28.
ungezuckertes Kondensmilcherzeugnis: eine Kondensmilch im Sinne des Unterabschnitts I der Anlage 6;
29.
gezuckertes Kondensmilcherzeugnis: eine Kondensmilch im Sinne des Unterabschnitts II der Anlage 6;
30.
Trockenmilch: eine Trockenmilch im Sinne des Unterabschnitts III der Anlage 6;
31.
Saccharose: Halbweißzucker, Weißzucker und raffinierter Weißzucker;
32.
Lebensmittelzusatzstoffe: solche im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und deren dort geregelter Anwendungsrahmen;
33.
Verarbeitungshilfsstoffe: solche im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 entsprechen;
34.
Lebensmittelenzyme: Enzyme, die in der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 für den jeweiligen Zweck zugelassen sind.
Nummer 21 Buchstabe c ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines geschmackgebenden Lebensmittels im Sinne der Nummer 21, sofern ein von Nummer 21 Buchstabe c erfasstes Lebensmittel lediglich einen Bestandteil eines von Buchstabe c nicht erfassten geschmackgebenden Lebensmittels bildet.
(2) Es stehen im Sinne dieser Verordnung einander gleich:
1.
der entrahmten Milch die Magermilch,
2.
der teilentrahmten Milch die fettarme Milch,
3.
der Sahne der Rahm,
4.
der Molkensahne der Molkenrahm,
5.
der Laktose der Milchzucker,
6.
der Einstellung die Standardisierung und
7.
dem Labaustauschstoff das mikrobielle Lab.