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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte 2 (Milchproduktqualitätsverordnung - MilchPQV)
§ 4 Besondere Kennzeichnungsvorschriften

Die nach § 3 Absatz 2 gleichgestellten Begriffe dürfen bei der Kennzeichnung verwendet werden.