(1) Käse der Käsegruppe Hartkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
- 1.
Emmentaler,
- 2.
Bergkäse und
- 3.
Cheddar (Chester).
(2) Käse der Käsegruppe Schnittkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
- 1.
Gouda,
- 2.
Edamer,
- 3.
Tilsiter und
- 4.
Wilstermarschkäse.
(3) Käse der Käsegruppe halbfester Schnittkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
- 1.
Steinbuscher,
- 2.
Edelpilzkäse und
- 3.
Butterkäse.
(4) Käse der Käsegruppe Weichkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
- 1.
Camembert,
- 2.
Brie,
- 3.
Romadur und
- 4.
Limburger.
(5) Käse der Käsegruppe Frischkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
- 1.
Speisequark,
- 2.
Schichtkäse,
- 3.
Rahmfrischkäse und
- 4.
Doppelrahmfrischkäse.
(6) Für die Käsestandardsorten nach den Absätzen 1 bis 5 gelten die in Anlage 4 Abschnitt A bezeichneten Anforderungen an die Herstellungsweise und Beschaffenheit sowie an die sonstigen Eigenschaften.
(7) An die Stelle der in § 29 Absatz 1 festgelegten Wassergehalte in der fettfreien Käsegesamtmasse treten die folgenden Mindestbestandteile, sofern in der Anlage 4 Abschnitt A für eine Käsestandardsorte
- 1.
ein Mindestgehalt an Trockenmasse festgelegt ist oder
- 2.
ein Mindestgehalt an Trockenmasse und ein Mindestgehalt an Eiweiß festgelegt sind.