(1) Für die Käsearten Molkenkäse, Molkeneiweißkäse, Sauermilchkäse und Pasta-filata-Käse gelten die folgenden besonderen Anforderungen an ihre Herstellung, insbesondere im Hinblick auf die Käsereimilch sowie die weiteren verwendbaren Lebensmittel und Stoffe:
- 1.
Molkenkäse: hergestellt aus Süßmolke oder Sauermolke, der
- a)
Wasser entzogen worden ist,
- b)
Milch, Sahne, Molkensahne, Butter oder Butterschmalz zugesetzt werden darf und
- c)
keine Lebensmittel und Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6 bis 12 Buchstabe a, Nummer 14 mit Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch zugesetzt sind;
- 2.
Molkeneiweißkäse: hergestellt aus Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne, denen
- a)
Milch und Sahneerzeugnisse zugesetzt werden dürfen,
- b)
Milcheiweiße mit Ausnahme von Kasein und Kaseinate zugesetzt werden dürfen und
- c)
Lebensmittel oder Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6 bis 7 und 9 bis 12 Buchstabe a, Nummer 14 mit Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch nicht zugesetzt werden dürfen;
- 3.
Sauermilchkäse: hergestellt aus Sauermilchquark, Frischkäse und Milcheiweißerzeugnissen, wobei
- a)
die Milcheiweißerzeugnisse höchstens 90 Gramm je Kilogramm Sauermilchquark betragen dürfen und
- b)
keine Lebensmittel oder Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6, 7 und 9 bis 12 Buchstabe a sowie Nummer 14 mit Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch zugesetzt werden dürfen;
- 4.
Pasta-filata-Käse: hergestellt aus der Bruchmasse dickgelegter Käsereimilch, die
- a)
mit heißem Wasser, heißem Salzwasser oder heißer Molke behandelt worden ist und
- b)
verarbeitet worden ist durch Kneten und Ziehen der plastischen Masse
- aa)
zu Bändern oder
- bb)
zu Strängen und Formen.
(2) Molkenkäse, Molkeneiweißkäse und Pasta-filata-Käse werden nicht nach Käsegruppen im Sinne des § 29 Absatz 1 eingeteilt.