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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte 2 (Milchproduktqualitätsverordnung - MilchPQV)
§ 31 Käsearten

(1) Für die Käsearten Molkenkäse, Molkeneiweißkäse, Sauermilchkäse und Pasta-filata-Käse gelten die folgenden besonderen Anforderungen an ihre Herstellung, insbesondere im Hinblick auf die Käsereimilch sowie die weiteren verwendbaren Lebensmittel und Stoffe:
1.
Molkenkäse: hergestellt aus Süßmolke oder Sauermolke, der
a)
Wasser entzogen worden ist,
b)
Milch, Sahne, Molkensahne, Butter oder Butterschmalz zugesetzt werden darf und
c)
keine Lebensmittel und Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6 bis 12 Buchstabe a, Nummer 14 mit Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch zugesetzt sind;
2.
Molkeneiweißkäse: hergestellt aus Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne, denen
a)
Milch und Sahneerzeugnisse zugesetzt werden dürfen,
b)
Milcheiweiße mit Ausnahme von Kasein und Kaseinate zugesetzt werden dürfen und
c)
Lebensmittel oder Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6 bis 7 und 9 bis 12 Buchstabe a, Nummer 14 mit Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch nicht zugesetzt werden dürfen;
3.
Sauermilchkäse: hergestellt aus Sauermilchquark, Frischkäse und Milcheiweißerzeugnissen, wobei
a)
die Milcheiweißerzeugnisse höchstens 90 Gramm je Kilogramm Sauermilchquark betragen dürfen und
b)
keine Lebensmittel oder Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6, 7 und 9 bis 12 Buchstabe a sowie Nummer 14 mit Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch zugesetzt werden dürfen;
4.
Pasta-filata-Käse: hergestellt aus der Bruchmasse dickgelegter Käsereimilch, die
a)
mit heißem Wasser, heißem Salzwasser oder heißer Molke behandelt worden ist und
b)
verarbeitet worden ist durch Kneten und Ziehen der plastischen Masse
aa)
zu Bändern oder
bb)
zu Strängen und Formen.
(2) Molkenkäse, Molkeneiweißkäse und Pasta-filata-Käse werden nicht nach Käsegruppen im Sinne des § 29 Absatz 1 eingeteilt.