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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte 2 (Milchproduktqualitätsverordnung - MilchPQV)
§ 34 Erzeugnisse aus Käse

Erzeugnisse aus Käse werden in die folgenden Arten unterteilt, für die die jeweils benannten Anforderungen an die Herstellung gelten:
1.
Schmelzkäse:
a)
hergestellt
aa)
mindestens zu 50 Prozent der Trockenmasse des Schmelzkäses aus Käse,
bb)
durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme und Emulgieren,
cc)
unter optionaler Verwendung von
aaa)
anderen Milcherzeugnissen und
bbb)
Schmelzsalzen und Zitronensaft und
b)
einen Trockenmassegehalt aufweisend, der in der Anlage 5 für Schmelzkäse der jeweiligen Fettgehaltsstufe festgelegt ist;
2.
Schmelzkäsezubereitung:
a)
hergestellt
aa)
aus Käse, einer Käsezubereitung, Schmelzkäse oder Mischungen hieraus,
bb)
durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme und Emulgieren,
cc)
unter optionaler Verwendung von
aaa)
anderen Milcherzeugnissen,
bbb)
geschmackgebenden und färbenden Lebensmitteln sowie
ccc)
Schmelzsalzen und Zitronensaft,
dd)
mit einem Anteil geschmackgebender und färbender Lebensmittel am Gesamtgewicht des Schmelzkäses von nicht mehr als 30 Prozent und
b)
einen Trockenmassengehalt aufweisend, der in der Anlage 5 für Schmelzkäsezubereitungen der jeweiligen Fettgehaltsstufe festgelegt ist;
3.
Kochkäse:
a)
hergestellt wie Schmelzkäse unter Verwendung von Sauermilchquark, Sauermilchkäse, Labquark oder Mischungen hieraus, wobei Folgendes verwendet werden darf:
aa)
auch Schnittkäse ohne Rinde oder Haut im Umfang von höchstens 80 Gramm je Kilogramm Kochkäse sowie
bb)
Sahne, Butter und Butterschmalz,
b)
einen Trockenmassegehalt aufweisend, der einen in der Anlage 5 für Kochkäse der jeweiligen Fettgehaltsstufe festgelegt ist;
4.
Käsezubereitungen: hergestellt aus Käse ohne Schmelzen, wobei auch Folgendes verwendet werden darf:
a)
andere Milcherzeugnisse mit Ausnahme von Kasein, Kaseinat, Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen sowie
b)
geschmackgebende und färbende Lebensmittel, sofern deren Anteil am Gesamtgewicht der Käsezubereitung nicht mehr als 30 Prozent betragen darf;
5.
Käsekompositionen: zusammengesetzt aus zwei oder mehr
a)
Käse,
b)
Erzeugnissen aus Käse oder
c)
Käse und Erzeugnissen aus Käse.