(1) Bei der Herstellung von Erzeugnissen aus Käse dürfen folgende weitere Lebensmittel und Stoffe verwendet werden, soweit die Voraussetzungen des Anhanges VII Teil III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingehalten werden:
- 1.
Speisesalz und jodiertes Speisesalz;
- 2.
Gewürze, Kräuter, aus Gewürzen oder Kräutern gewonnene natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte sowie Mischungen hieraus;
- 3.
Trinkwasser und Wasserdampf aus Trinkwasser;
- 4.
frisch entwickelter Rauch im Sinne des § 4 Absatz 2 der Aromendurchführungsverordnung und Raucharomen;
- 5.
Laktase;
- 6.
bei geriebenen, geraspelten, gestiftelten, gewürfelten oder gehobelten Erzeugnissen aus Käse in technologisch notwendigem Umfang als Trennmittel Cellulosepulver, Kartoffel-, Mais- und Reisstärke, auch gemischt, wenn das Trennmittel 3 Prozent des Käsegesamtgewichts nicht überschreitet;
- 7.
Speiseöl in einer Menge, die jeweils erforderlich ist
- a)
zur Behandlung der Oberfläche von Erzeugnissen aus Käse mit geschlossener Rinde oder Haut,
- b)
zur Lösung oder Emulgierung von Carotin (E 160a), auch unter Mitverwendung von Speisegelatine und Stärke, oder
- c)
zum Einbringen weiterer Lebensmittel und Stoffe, insbesondere solche der Nummer 2, in das Erzeugnis aus Käse;
- 8.
Lebensmittelzusatzstoffe;
- 9.
Verarbeitungshilfsstoffe;
- 10.
bei Käsezubereitungen mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 35 Prozent Kaseinat bis zu 5 Gramm je Kilogramm der Käsezubereitung;
- 11.
bei Schmelzkäsezubereitungen und Käsezubereitungen
- a)
Stärke, Speisegelatine, Inulin, Oligofructose sowie Pektin in fester oder flüssiger Form sowie
- b)
Aromen, soweit sie der Geschmacksrichtung eines verwendeten geschmackgebenden Lebensmittels entsprechen.