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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte 2 (Milchproduktqualitätsverordnung - MilchPQV)
§ 57 Kennzeichnung im Falle einer Wärmebehandlung

Sieht diese Verordnung die Angabe mit der Art der Wärmebehandlung vor, ist diese wie folgt vorzunehmen:
1.
bei einer Pasteurisierung die Angabe „pasteurisiert“;
2.
bei einer Ultrahocherhitzung die Angabe „ultrahocherhitzt;
3.
bei einer Sterilisierung die Angabe „sterilisiert“;
4.
bei einem anderen Wärmebehandlungsverfahren die Angabe des Verfahrens.