(1) Milchprodukte dürfen von einem Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit dem Hinweis „laktosefrei“ oder einem vergleichbaren Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur gekennzeichnet werden, wenn
- 1.
der Laktosegehalt unter Verwendung von Laktase oder auf andere Weise auf weniger als 0,1 Gramm Laktose je 100 Gramm des jeweiligen Milchproduktes verringert worden ist und
- 2.
in die Kennzeichnung die Angabe „Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g“ oder eine inhaltsgleiche Angabe aufgenommen wird.
(2) Bei Trockenmilch und weiteren Milcherzeugnissen in Pulverform gilt der Höchstgehalt nach Absatz 1 Nummer 1 für das nach der Anwendung der Empfehlungen gemäß § 48 Absatz 3 oder § 55 entstandene Erzeugnis. In diesem Fall ist auf der Verpackung zusätzlich der Laktosegehalt in 100 Gramm Pulver anzugeben.
(3) Für die Berechnung des Laktosegehaltes ist ein Probenahme- und Untersuchungsverfahren zu verwenden, das nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches veröffentlicht worden ist.