Die Länder sind zuständig für
- 1.
die Durchführung dieser Verordnung,
- 2.
die Durchführung des in § 1 Satz 2 bezeichneten Unionsrechts und
- 3.
die Überwachung der Einhaltung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften, insbesondere nach Maßgabe des § 5 des Milch- und Margarinegesetzes.