(1) Die Länder können durch Rechtsverordnung für Betriebe, deren Produktionsmenge an Markenbutter im vorhergehenden Kalenderjahr 100 Tonnen je Buttersorte nicht überschreitet, Folgendes regeln:
- 1.
die Prüfung abweichend von § 21 Absatz 1 und der Anlage 1 Nummer 1.3 sowie
- 2.
das Verfahren zur Erteilung, zum Widerruf und zur Wiedererteilung der Genehmigung abweichend von den §§ 20 und 25.