Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Moselschiffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV)
§ 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
(Anlage 3 Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)

1.
Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte entzündbare Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:
-
bei Nacht:
ein blaues Licht;
-
bei Tag:
einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten.
Dieses Zeichen muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass es von allen Seiten sichtbar ist; anstelle des blauen Kegels kann auch je ein blauer Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Höhe von mindestens 3,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken geführt werden.
2.
Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:
-
bei Nacht:
zwei blaue Lichter;
-
bei Tag:
zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.
Diese Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1,00 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle der zwei blauen Kegel können auch je zwei blaue Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff, von denen der untere in einer Höhe von mindestens 3,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken angebracht ist, geführt werden.
3.
Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte explosive Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:
-
bei Nacht:
drei blaue Lichter;
-
bei Tag:
drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.
Diese Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von jeweils etwa 1,00 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.
4.
Fährt oder fahren in einem Schubverband oder in einer Zusammenstellung gekuppelter Fahrzeuge ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, 2 oder 3, muß die Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt.
... nicht darstellbare je 2 Bilder 30 und 31
5.
Schubverbände, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, müssen die Bezeichnung nach Nummer 4 auf dem steuerbordseitigen, schiebenden Fahrzeug führen.
... nicht darstellbare 2 Bilder 32
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 28
6.
Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die verschiedene gefährliche Güter nach Nummer 1, 2 oder 3 zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Lichter oder blauen Kegel erfordert.
7.
Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, können bei der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss.
8.
Die Lichtstärke der in diesem Paragraphen vorgeschriebenen blauen Lichter muß mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen.