Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist, müssen in Fahrt bei Tag führen: 
einen gelben Doppelkegel an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist. 
... nicht darstellbares Bild 33 
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 28