durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schiffahrt in dieser Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.10
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 52