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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Moselschiffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV)
§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken

1.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.
... nicht darstellbare Zeichen A.1
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 52
2.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet
a)
durch das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7)
... nicht darstellbares Tafelzeichen D.1a
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 53)
oder
b)
durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht über der Brückenöffnung -,
... nicht darstellbares Tafelzeichen D.1b
wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.
Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.
3.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.