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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Übermittlung von Auskünften an die Nachrichtendienste des Bundes (Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung - NDÜV)
§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.