für Verpflichtete, die die nachfolgend genannten Standards in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden, für Daten, deren Darstellung die Standards vorsehen:
nach den Datenübermittlungsstandards nach dem im Jahr 1994 zwischen den Verbänden
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Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V.,
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Bundesverband deutscher Banken e. V.,
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Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. (VÖB),
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Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.,
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Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V.
geschlossenen Abkommen über die Datenfernübertragung zwischen Kunden und Kreditinstituten (DFÜ-Abkommen), insbesondere die nach der jeweils geltenden Fassung der Anlage 3 des DFÜ-Abkommens festgelegten Standards MT940, camt.054, MT535 und MT536; dies betrifft auch den verwendeten Zeichensatz, der insofern von der Vorgabe des § 5 Absatz 2 abweichen kann;
diese verwendeten Standards sind dem berechtigten Nachrichtendienst vom Verpflichteten entweder durch Übersendung der Beschreibung auf einem Datenträger nach § 3 Absatz 1 oder durch Hinweis auf eine im Internet kostenfrei abrufbare Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen;