IV. | Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung | |
| 1. | Allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung | 120 Std. |
| 2. | Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung |
| 3. | Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur gerontopsychiatrische Versorgung |
V. | Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes | |
| 1. | Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II. bis IV.1. Im Bereich des Pflichteinsatzes nach II.3. auch mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege | 500 Std. |
| 2. | Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach III. |
| 3. | Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 3 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II.2. oder II.3. mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege |
VI. | Weitere Einsätze/Stunden zur freien Verteilung | |
| 1. | Weiterer Einsatz (z. B. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation) - –
bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur in Bereichen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen - –
bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur in Bereichen der Versorgung von alten Menschen
| 80 Std. |
| 2. | Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes | 80 Std. |
Summe letztes Ausbildungsdrittel | 780 Std. |