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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung
§ 5 

Organe der Stiftung sind
1.
der Stiftungsrat; ihm obliegt die Leitung der Stiftung;
2.
der Präsident; er hat die Beschlüsse des Stiftungsrats auszuführen und die laufenden Angelegenheiten der Stiftung wahrzunehmen;
3.
der Beirat; er hat den Stiftungsrat und den Präsidenten zu beraten.