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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung
§ 6 

Der Stiftungsrat besteht aus Vertretern des Bundes und der in der Satzung zu bezeichnenden Länder. Das Nähere regelt die Satzung.