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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung
§ 7 

Der Präsident wird auf Vorschlag des Stiftungsrats vom Bundespräsidenten bestellt oder ernannt.