Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer die Teilnahme an der Umschulung durch Vorlage der Nachweise nach § 7 belegt und
- 1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nachweist,
- 2.
eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit nachweist oder
- 3.
durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Nummer 1 oder 2 vergleichbar ist.