(3) Die an der Umschulung teilnehmenden Personen sind in den folgenden Tätigkeitsbereichen einzusetzen:
- 1.
Durchführen von Wareneingangsprüfungen,
- 2.
Durchführen fertigungsbegleitender Prüfungen,
- 3.
Mitwirken bei der Produkt- und Prozessüberwachung,
- 4.
Durchführen von Warenausgangsprüfungen,
- 5.
Durchführen der Prüfmittelüberwachung,
- 6.
Durchführen von Erstbemusterungen,
- 7.
Durchführen von Laborprüfungen,
- 8.
Anwenden von Koordinatenmesstechnik,
- 9.
Prüfen geometrischer Produktspezifikationen,
- 10.
Mitwirken im Qualitätsmanagement,
- 11.
Auswerten von Daten mit statistischen Methoden,
- 12.
Unterweisen von Selbstprüferinnen und Selbstprüfern,
- 13.
Erstellen von Prüfplänen und Prüfanweisungen,
- 14.
Bearbeiten von Reklamationen.