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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik (Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung - QFUV)
§ 5 Umschulungslehrgang

(1) Der Umschulungslehrgang umfasst mindestens 2 100 Zeitstunden.
(2) Der Umschulungslehrgang gliedert sich in die folgenden Qualifikationsschwerpunkte:
1.
Technische Dokumentation,
2.
Prüfmittelauswahl und Prüfplanung,
3.
Messsysteme, Prüf- und Messvorgänge,
4.
Prüfmittelmanagement,
5.
Auswertung und Dokumentation,
6.
Qualitätsmanagement,
7.
Kommunikation,
8.
Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz; Nachhaltigkeit.
In den Qualifikationsschwerpunkten sind die in der Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.