(1) Zur Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk–Master Professional für Restaurierung im Handwerk und zur Geprüften Restauratorin im Handwerk–Master Professional für Restaurierung im Handwerk in einem der in § 2 genannten Handwerke ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 42d der Handwerksordnung erfüllt und in dem jeweiligen Handwerk eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung nachweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.