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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk-Master Professional für Restaurierung im Handwerk (Restaurator-Master Professional Restaurierung-Prüfungsverordnung - RestMAProRestPrV)
§ 4 Gliederung und Zeitraum der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:
1.
Übergreifende Qualifikationen,
2.
Spezifische Qualifikationen und
3.
Projektarbeit.
(2) Im Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“ sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 7 auf alle Handwerke nach § 2 zu beziehen. Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 8 bis 10 auf das Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen wurde, zu beziehen. Im Prüfungsteil „Projektarbeit“ sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 10 in dem Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen wurde, umzusetzen.
(3) Der Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
1.
Kulturerbe pflegen und weitergeben nach § 5,
2.
Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln nach § 6 und
3.
unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern nach § 7.
(4) Der Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ umfasst Prüfungsinhalte, für die das Handwerk nach § 2 zu Grunde zu legen ist, und gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
1.
Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte entwickeln nach § 8,
2.
Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinieren nach § 9 sowie
3.
Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen nach § 10.
(5) Der Prüfungsteil „Projektarbeit“ umfasst Qualifikationsinhalte aus den Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10.
(6) Alle Prüfungsteile nach den Absätzen 3 bis 5 müssen innerhalb von fünf Jahren abgelegt werden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der Prüfung des zuerst abzulegenden Prüfungsteils. Wird im Einzelfall die Frist des Satzes 1 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.