(1) Die Unternehmen, die der Anforderung nach § 49 Absatz 1 unterliegen, melden der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde
- 1.
die Beträge an Eigenmitteln, die die Bedingungen des § 49f Absatz 2 Nummer 2 erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich einer Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß § 49 Absatz 2 unter Berücksichtigung der berechneten Abzüge gemäß den Artikeln 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- 2.
die Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten und
- 3.
für die in den Nummern 1 und 2 genannten Beträge
- a)
ihre Zusammensetzung einschließlich ihres Fälligkeitsprofils,
- b)
ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren und
- c)
wenn sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittstaats unterliegen, um welchen Drittstaat es sich handelt und ob sie die Vertragsklausel nach § 55 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe p und q sowie Artikel 63 Buchstabe n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.
Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 Prozent der Anforderung nach § 49 Absatz 1, unter Berücksichtigung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 1, halten.
(2) Die Unternehmen melden mindestens halbjährlich die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und mindestens jährlich die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3. Die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass die Unternehmen die Angaben nach Absatz 1 häufiger melden.
(3) Die Unternehmen legen mindestens jährlich folgende Angaben offen:
- 1.
die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen nach § 49f Absatz 2 Nummer 2 erfüllen, und an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;
- 2.
die Zusammensetzung der in Nummer 1 genannten Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich ihres Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären Insolvenzverfahren;
- 3.
die anzuwendende Anforderung nach § 49e oder § 49f als Beträge gemäß § 49 Absatz 2.
Die Angaben nach Satz 1 sind erstmalig zum 1. Januar 2024 offenzulegen. Abweichend von Satz 2 sind die Angaben in den Fällen des § 54 Absatz 1 erstmalig zum für die Erfüllung der Anforderungen festgesetzten Termin offenzulegen.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert werden kann.
(5) Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt oder wurde die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis nach den §§ 65, 77 Absatz 2 und § 89 ausgeübt, so gelten die Offenlegungspflichten nach Absatz 3 ab dem in § 54 genannten Stichtag für die Erfüllung der Anforderungen nach § 49e oder § 49f.