Für jedes in ihre Zuständigkeit fallende Unternehmen unterrichtet die Abwicklungsbehörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über die nach § 49e oder § 49f festgelegten Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, einschließlich der nach § 49f Absatz 1a getroffenen Entscheidungen.