(1) Geschädigte Personen erhalten Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, wenn
- 1.
diese Leistungen auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge notwendig sind und
- 2.
die Leistungen nicht bereits im Rahmen der medizinischen Versorgung oder im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht worden sind.