Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 6 bis 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach § 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und nach diesem Gesetz können bei Vorliegen der anerkannten Schädigungsfolge ergänzt werden durch:
- 1.
Leistungen zur Mobilität nach § 18,
- 2.
Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
Reisekosten und Verdienstausfall nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
soweit diese nicht bereits anderweitig erbracht werden.