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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO)
Anlage 13 (zu § 58 Absatz 1 und Absatz 2)
Beurteilung der Leistungen im Grundstudium für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1948 - 1949)
   
Bildungseinrichtung  
 
Beurteilung der Leistungen
 
von   
 Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Familienname
   
Finanzamt  
 
im Grundstudium
 
         
 Fach*1Notenpunktzahl 
 I.Durchschnittsnotenpunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (Anlage 12)  (1)   
 II.Studienleistungen im Grundstudium nach der Zwischenprüfung bis zu den Abschlussklausuren      
  Abgabenrecht      
  Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung      
  Steuern vom Einkommen und Ertrag      
  Umsatzsteuer      
  Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung      
  Besteuerung der Gesellschaften      
  Privatrecht      
  Öffentliches Recht      
  Wirtschaftswissenschaften      
  Informations- und Wissensmanagement      
  Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement*2      
  Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns*2      
  Summe der Notenpunktzahlen      
  Durchschnittsnotenpunktzahl
(§ 12 Abs. 3 StBAPO)
  (2)   
  Summe der Durchschnittsnotenpunktzahlen
2
x 4
    (A) 
     (1 + 2) x 4
2
 
         
         
 Fach*1Notenpunktzahl 
 III.Abschlussklausuren      
  Abgabenrecht      
  Umsatzsteuer      
  Steuern von Einkommen und Ertrag      
  Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung      
  Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit Öffentlichem Recht*3      
  Summe der Notenpunktzahlen      
  Durchschnittsnotenpunktzahl
(§ 12 Abs. 3 StBAPO)
  (3)   
  Durchschnittsnotenpunktzahl x 3    (B) 
     (3) x 3 
         
 Summe     
     
    A + B 
 Summe : 7     
     
    (A + B ) : 7 
 Studiennote Grundstudium
(analog § 12 Abs. 3 StBAPO)
     
         
Hinweise:
*1:Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.
*2:Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).
*3:Sofern Teilgebiete der Fächer Privatrecht und Öffentliches Recht zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.
  Kenntnis genommen:
   
Ort, Datum Ort, Datum
   
Leitung der Bildungseinrichtung/des Fachbereichs Vor- und Familienname der beurteilten Person