(1) Der Hersteller der technischen Ausrüstung zum Fernlenken hat
- 1.
ein Sicherheitskonzept zur funktionalen Sicherheit für das Gesamtsystem zum Fernlenken nach Anlage 1 Nummer 1.1 zu erstellen,
- 2.
Reparatur- und Wartungsinformationen für das Gesamtsystem zum Fernlenken nach Anlage 1 Nummer 1.2 zu erstellen,
- 3.
ein Konzept zur Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie nach Anlage 1 Nummer 3.10 zu erstellen und
- 4.
für die Datenverarbeitung nach § 15 ein Sicherheitskonzept zu erstellen, das den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) entspricht und eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Datenschutz-Grundverordnung beinhaltet.
(2) Der Hersteller der technischen Ausrüstung zum Fernlenken hat die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 dem Halter zur Verfügung zu stellen.