- 1.
Name oder Firma und Anschrift des Antragstellers und, soweit abweichend hiervon, des jeweiligen Herstellers oder der jeweiligen Hersteller,
- 2.
Herstellungsort,
- 3.
Bezeichnung des In-vitro-Diagnostikums,
- 4.
die Bestandteile des In-vitro-Diagnostikums nach Art und Menge, einschließlich ihrer von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen internationalen Freinamen oder, soweit ein internationaler Freiname nicht besteht, ihre chemische Bezeichnung,
- 5.
Beschreibung der Herstellung,
- 6.
Anwendungsgebiet,
- 7.
Art und Form der Anwendung,
- 8.
Dauer der Haltbarkeit des In-vitro-Diagnostikums,
- 9.
Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die
- a)
Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier,
- b)
Aufbewahrung des In-vitro-Diagnostikums und
- c)
Beseitigung der Abfälle,
- 10.
Beschreibung der von dem Hersteller angewendeten Prüfmethoden,
- 11.
Ergebnisse der
- a)
pharmazeutischen, physikalisch-chemischen, biologischen und mikrobiologischen Versuche,
- b)
Versuche zur Unbedenklichkeit und Sicherheit des In-vitro-Diagnostikums,
- c)
Versuche zur Validierung einschließlich der Angabe des Zeitraums der Versuche,
- d)
Versuche zu sonstigen Risiken des In-vitro-Diagnostikums,
- 12.
eine ausführliche Beschreibung des vorgesehenen Risikomanagements, soweit erforderlich,
- 13.
eine Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums, ein Muster des Behältnisses und der äußeren Umhüllung des In-vitro-Diagnostikums sowie die Packungsbeilage und
- 14.
im Falle der Herstellung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland den Nachweis darüber, dass der Hersteller, soweit im Herstellungsland erforderlich, die Genehmigung zur Herstellung von In-vitro-Diagnostika besitzt.