Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen 2 (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz - VerpackDG)
§ 11 Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht

Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von
1.
wiederverwendbaren Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird,
2.
Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen,
3.
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
4.
Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.