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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen 2 (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz - VerpackDG)
§ 10 Vollständigkeitserklärungen

(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung zu hinterlegen. In dieser haben die Hersteller eine Erklärung über die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen, Serviceverpackungen sowie Transportverpackungen abzugeben. Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen nach § 56 Absatz 2 registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.
(2) Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben zu enthalten
1.
zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
2.
zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen, sowie Verpackungen für den elektronischen Handel, die nach Gebrauch auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen bezogen typischerweise nicht mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen,
3.
zur Beteiligung an einem oder mehreren Systemen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
4.
zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr über eine oder mehrere Branchenlösungen nach § 8 zurückgenommenen Verpackungen,
5.
zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen,
6.
zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Verpackungen für den elektronischen Handel, Verkaufs- und Umverpackungen und Primärproduktionsverpackungen, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und
7.
zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen.
Die Angaben nach Satz 1 sind nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen.
(3) Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen. Die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 2 ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann nähere Anweisungen zum elektronischen Hinterlegungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Hinterlegungspflichtigen die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann zusätzlich die Hinterlegung der Systembeteiligungsbestätigungen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 und der Dokumente nach § 7 Absatz 3 Satz 2 verlangen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der hinterlegten Vollständigkeitserklärung kann sie vom Hersteller die Hinterlegung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen.
(4) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ist befreit, wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen bestimmter Materialien im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens in folgenden Mengen im Bundesgebiet bereitgestellt hat:
1.
Verpackungen aus Glas: weniger als 80 Tonnen,
2.
Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton: weniger als 50 Tonnen,
3.
Verpackungen der übrigen in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten: weniger als 30 Tonnen.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder die zuständige Landesbehörde kann unabhängig von den Schwellenwerten nach Satz 1 jederzeit verlangen, dass innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist eine Vollständigkeitserklärung nach den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 zu hinterlegen ist.