(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich nach Übermittlung an das System auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln:
- 1.
Registrierungsnummer;
- 2.
Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;
- 3.
Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde, und
- 4.
Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.
Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der Zentralen Stelle Verpackungsregister entsprechend zu übermitteln. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sind nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen.
(2) Hat ein Hersteller im vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet eine Masse an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen von insgesamt weniger als 10 Tonnen als Hersteller bereitgestellt und im Falle von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 ausgepackt, ist er von den Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 befreit. Stattdessen sind Hersteller nach Satz 1 verpflichtet, sämtliche Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für die von ihnen in einem Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten oder nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 ausgepackten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bis zum 1. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres an die Zentrale Stelle Verpackungsregister zu übermitteln. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die Datenmeldung nach den Absätzen 1 und 2 einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen erteilen.
(4) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann Systemen die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen.